Stadtführung in Stuttgart, © Stuttgart-Marketing GmbH

AGB Gästeführer

VERTRAGS- VERMITTLUNGSBEDINGUNGEN DER STUTTGART MARKETING GMBH FÜR GÄSTEFÜHRUNGEN 

 

Sehr geehrte Gäste der Stadt Stuttgart, 

die nachfolgenden Vertragsbedingungen regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen der Stuttgart-Marketing GmbH – nachstehend „STMG“ abgekürzt - und Ihnen - nachstehend „der Gast“ - bzw. dem Auftraggeber der Gästeführung in Bezug auf die Vermittlungstätigkeit der STMG, andererseits das Rechtsverhältnis zwischen Ihnen und dem von der STMG vermittelten Gästeführer. Diese Bedingungen werden, soweit rechtswirksam einbezogen, Inhalt des Dienstleistungsvertrages, der im Falle ihrer Buchung zwischen Ihnen bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer zu Stande kommt. Lesen Sie daher bitte diese Bedingungen vor Ihrer 

Buchung aufmerksam durch. 

1. Definition; Stellung der STMG und des Gästeführers; anzuwen-

dende Rechtsvorschriften; Vermittlung der Führung von Fremdun-

ternehmen 


1.1. „Turnusführungen“ im Sinne dieser Vertragsbedingungen sind Führun-

gen, die von der STMG als offene, für einzelne Gäste und kleinere Privatgrup-

pen jederzeit zugänglich, zu bestimmten Zeiten durchgeführt werden und mit 

entsprechender Vorausbuchung gebucht werden können. "Auftragsführungen" 

sind Führungen, die für private Gruppen und gewerbliche Auftraggeber auf-

grund einer entsprechenden vorherigen verbindlichen Buchung des Auftrag-

gebers und Bestätigung durch die STMG durchgeführt werden. 

1.2. Der Gästeführer erbringt die ausgeschriebenen vertraglichen Leistungen 

als unmittelbarer Vertragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers als 

selbstständiger Dienstleister. Die STMG ist ausschließlich Vermittler des 

Vertrages zwischen dem Gast, bzw. dem Auftraggeber der Führung und dem 

ausführenden Gästeführer.  

1.3. Soweit die STMG neben der Gästeführung weitere Leistungen vermittelt, 

gilt: Die STMG hat als Vermittler die Stellung eines Anbieters verbundener Rei-

seleistungen, soweit nach den gesetzlichen Vorschriften des § 651w BGB die 

Voraussetzungen für ein Angebot verbundener Reiseleistungen der STMG 

vorliegen.  

1.4. Unbeschadet der Verpflichtungen der STMG als Anbieter verbundener 

Reiseleistungen (insbesondere Übergabe des gesetzlich vorgesehenen Form-

blatts und Durchführung der Kundengeldabsicherung im Falle einer Inkassotä-

tigkeit der STMG) und der rechtlichen Folgen bei Nichterfüllung dieser gesetz-

lichen Verpflichtungen ist die STMG im Falle des Vorliegens der Vorausset-

zungen nach 1.2 und 1.3 weder Reiseveranstalter noch Vertragspartner des 

im Buchungsfalle zu Stande kommenden Vertrags über die Gästeführung. Die 

STMG haftet daher bei solchen Aufträgen bzw. Führungen nicht für Angaben 

zu Preisen und Leistungen, für die Leistungserbringung selbst sowie für Leis-

tungsmängel in Zusammenhang mit der Führung. Dies gilt nicht, soweit die 

Gästeführung vertraglich vereinbarte Leistung einer Pauschalreise oder eines 

sonstigen Angebots ist, bei der die STMG unmittelbarer Vertragspartner des 

Gastes, bzw. des Auftraggebers ist.  

1.5. Eine etwaige Haftung der STMG aus dem Vermittlungsvertrag und aus 

gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach zwingenden Vorschriften 

über Telemedien und den elektronischen Geschäftsverkehr bleibt hiervon un-

berührt. 

1.6. Auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Gästeführer und dem Gast, bzw. 

dem Auftraggeber der Führung finden in erster Linie die mit dem Gästeführer, 

bzw. der STMG als dessen Vertreter getroffenen Vereinbarungen, ergänzend 

diese Vermittlungs- und Vertragsbedingungen, hilfsweise die gesetzlichen Vor-

schriften über den Dienstvertrag §§ 611 ff. BGB Anwendung. Auf das Vermitt-

lungsverhältnis mit der STMG finden in erster Linie die mit der STMG getroffe-

nen Vereinbarungen, sodann die Bestimmungen über die Vermittlungstätigkeit 

der STMG in den vorliegenden Vertragsbedingungen und hilfsweise die ge-

setzlichen Vorschriften des § 675 BGB über die entgeltliche Geschäftsbesor-

gung Anwendung. 

1.7. Soweit in zwingenden internationalen oder europarechtlichen Vorschrif-

ten, die auf das Vertragsverhältnis mit dem Gästeführer bzw. die Vermittlungs-

tätigkeit der STMG anzuwenden sind, nichts anderes zu Gunsten des Gastes 

bzw. des Auftraggebers bestimmt ist, findet auf das gesamte Rechts- und Ver-

tragsverhältnis mit dem Gästeführer und der STMG ausschließlich deut-

sches Recht Anwendung


1.8. Die Bestimmungen in Ziff. 1.2 bis 1.5 gelten auch für die Vermittlung von 

Führungen, welche nicht durch Gästeführer, sondern durch fremde Unterneh-

men und Institutionen angeboten und durchgeführt werden. Die Anbieter/Ver-

tragspartner des Gastes bzw. des Auftraggebers sind in der jeweiligen Aus-

schreibung sowie, bei Auftragsführungen, in der Buchungsbestätigung be-

zeichnet. Für solche Führungen gelten die Geschäftsbedingungen der jeweili-

gen Anbieter, soweit diese mit dem Gast, bzw. dem Auftraggeber nach den 

gesetzlichen Bestimmungen rechtswirksam vereinbart wurden. 

2. Vertragsschluss, Stellung eines Gruppenauftraggebers bei Auf-

tragsführungen; Hinweis auf das Widerrufsrecht 


2.1. Für alle nachstehend aufgeführten Buchungswege gilt: 

a) Erfolgt die Buchung von Auftragsführungen durch einen in diesen Bedingun-

gen als "Auftraggeber" bezeichneten Dritten, also eine Institution oder ein Un-

ternehmen (Privat- gruppe, Volkshochschule, Schulklasse, Verein, Reisever-

anstalter, Incentive- oder Event- Agentur, Reisebüro) so ist dieser als alleiniger 

Auftraggeber Vertragspartner der STMG im Rahmen des Vermittlungsvertra-

ges, bzw. des Gästeführers im Rahmen des Dienstleistungsvertrages, soweit 

er nach den getroffenen Vereinbarungen nicht ausdrücklich als rechtsgeschäft-

licher Vertreter der späteren Teilnehmer auftritt. Den Auftraggeber trifft in die-

sem Fall die volle Zahlungspflicht bezüglich der vereinbarten Vergütung oder 

sonstiger vertraglicher Zahlungsansprüche. 

b) Die STMG weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 

312g Abs. 2 Satz 1 Ziff. 9 BGB) bei Verträgen über Gästeführungen als Ver-

träge über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die 

im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mo-

bilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien) 

oder außerhalb geschlossener Geschäftsräume abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht sondern lediglich die gesetzlichen Regelungen über 

die Nichtinanspruchnahme von Dienstleistungen (§ 611 ff., 615 BGB) gelten 

(siehe hierzu auch Ziff. 5. und 6. dieser Vertragsbedingungen).  

2.2. Für Buchungen, die mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder per E-

Mail erfolgen, gilt: 

a) Mit seiner Buchung bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem jeweiligen 

Gästeführer, dieser vertreten durch die STMG als rechtsgeschäftlicher Vertre-

ter, den Abschluss eines Dienstleistungsvertrages auf der Grundlage der Leis-

tungsbeschreibung für die jeweilige Führung und dieser Vertragsbedingungen 

verbindlich an und erteilt gleichzeitig der STMG den entsprechenden Vermitt-

lungsauftrag. 

b) Der Dienstvertrag über die Gästeführung kommt durch die Buchungsbestä-

tigung zustande, welche die STMG als Vertreter des Gästeführers vornimmt 

und die bei Turnusführungen keiner bestimmten Form bedarf, bei Auftragsfüh-

rungen rechtsverbindlich – ausgenommen sehr kurzfristige Buchungen - 

schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgt. Bei verbindlichen telefonischen Bu-

chungen ist die Rechtswirksamkeit des Vertrages unabhängig vom Zugang der 

schriftlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung und einer etwa vereinbar-

ten Vorauszahlung. 

2.3. Bei Buchungen, die ohne individuelle Kommunikation über ein Online 

Buchungsverfahren (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr)
über 

das Internet oder Onlinemedien erfolgen, gilt für den Vertragsabschluss: 

a) Dem Gast wird der Ablauf der Onlinebuchung im entsprechenden Internet-

portal erläutert. Dem Gast steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Lö-

schung oder zum Zurücksetzen des gesamten Onlinebuchungsformulars 


eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung er-

läutert wird. 

b) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angegebenen Vertragssprachen 

sind angegeben. Soweit der Vertragstext im Onlinebuchungssystem gespei-

chert
wird, wird der Gast bzw. der Auftraggeber über diese Speicherung und 

die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. 

c) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ 

bietet der Gast, bzw. der Auftraggeber dem Gästeführer den Abschluss des 

Dienstvertrages über die Führung auf der Grundlage dieser Vertrags- Vermitt-

lungsbedingungen verbindlich an und erteilt gleichzeitig der STMG den Ver-

mittlungsauftrag. Dem Gast wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf 

elektronischem Weg bestätigt. 

d) Die Übermittlung des Vertragsangebots durch Betätigung des Buttons "zah-

lungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Gastes bzw. des Auf-

traggebers auf das Zustandekommen eines Dienstvertrages mit dem Gäste-

führer entsprechend seiner Buchungsangaben. Der Gästeführer bzw. die 

STMG als dessen Vertreter sind vielmehr frei in ihrer Entscheidung, das Ver-

tragsangebot des Gastes bzw. des Auftraggebers anzunehmen oder nicht. 

e) Die STMG übernimmt mit der Annahme des Vermittlungsauftrages keine 

Garantie und kein Beschaffungsrisiko dahingehend, dass tatsächlich ein der 

Buchung des Gastes bzw. des Auftraggebers entsprechender Vertrag mit ei-

nem Gästeführer vermittelt werden kann. 

f) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Buchungsbestätigung beim Gast 

bzw. beim Auftraggeber zu Stande, welche die STMG als Vermittler und Ver-

treter des Gästeführers vornimmt. Die Buchungsbestätigung bedarf keiner be-

stimmten Form. 

g) Die Buchungsbestätigung erfolgt entweder sofort nach Vornahme der Bu-

chung des Gastes bzw. des Auftraggebers durch Betätigung des Buttons "zah-

lungspflichtig buchen“ durch entsprechende Darstellung am Bildschirm (Bu-

chung in Echtzeit) oder - nach entsprechender elektronischer Eingangsbestä-

tigung der Buchung des Gastes bzw. Auftraggebers - nach Absendung der 

Buchung in der angegebenen oder vereinbarten Form schriftlich, per E-Mail 

oder per Fax. 

h) Im Falle einer sofortigen Buchungsbestätigung in Echtzeit am Bildschirm 

wird dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung und zum Ausdruck der Bu-

chungsbestätigung angeboten. Die Verbindlichkeit des Dienstvertrages mit 

dem Gästeführer bzw. des Vermittlungsauftrages an die STMG ist jedoch nicht 

davon abhängig, dass der Gast bzw. der Auftraggeber diese Möglichkeiten zur 

Speicherung oder zum Ausdruck nutzt. Im Regelfall wird die STMG dem Gast 

bzw. dem Auftraggeber zusätzlich zu der am Bildschirm dargestellten Bu-

chungsbestätigung eine zusätzliche Ausfertigung der Buchungsbestätigung 

per E-Mail, E-Mail-Anhang, Post oder Fax übermitteln. Der Zugang einer sol-

chen zusätzlichen Ausfertigung der Buchungsbestätigung ist jedoch gleichfalls 

nicht Voraussetzung für die Rechtsverbindlichkeit des Dienstvertrages mit dem 

Gästeführer. 

3. Leistungen, Ersetzungsvorbehalt; abweichende Vereinbarungen; 

Änderung wesentlicher Leistungen; Dauer von Führungen; Witterungsverhältnisse 


3.1. Die geschuldete Leistung des Gästeführers besteht aus der Durchführung 

der Gästeführung entsprechend der Leistungsbeschreibung und den zusätz-

lich getroffenen Vereinbarungen.  

3.2. Soweit etwas anderes nicht ausdrücklich vereinbart ist, ist die Durchfüh-

rung der Gästeführung nicht durch einen bestimmten Gästeführer geschuldet. 

Vielmehr obliegt die Auswahl des jeweiligen Gästeführers nach Maßgabe der 

erforderlichen Qualifikation der STMG. Auch im Falle der Benennung oder aus-

drücklichen Vereinbarung eines bestimmten Gästeführers bleibt es  vorbehalten, diesen im Falle eines zwingenden Verhinderungsgrundes (insbe-

sondere wegen Krankheit) durch einen anderen, geeigneten und qualifizierten 

Gästeführer zu ersetzen. 

3.3. Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Leistungs-

beschreibung und den zusätzlich getroffenen Vereinbarungen. Auskünfte und 

Zusicherungen Dritter oder Vereinbarungen mit diesen (insbesondere Reise-

büros, Beherbergungsbetriebe, Beförderungsunternehmen, Restaurationsbe-

triebe, Museen oder sonstigen Besichtigungsstätten) zum Umfang der vertrag-

lichen Leistungen, die im Widerspruch zur Leistungsbeschreibung oder den mit 

der STMG und/oder dem Gästeführer getroffenen Vereinbarungen stehen, 

sind für die STMG und den Gästeführer nicht verbindlich. 

3.4. Änderungen oder Ergänzungen der vertraglich ausgeschriebenen Leis-

tungen bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung mit der STMG oder dem 

Gästeführer, für die aus Beweisgründen dringend die Textform empfohlen 

wird. 

3.5. Änderungen wesentlicher Leistungen, die von dem vereinbarten Inhalt des 

Vertrages abweichen, die nach Vertragsabschluss notwendig werden (insbe-

sondere auch Änderungen im zeitlichen Ablauf der Führung) und vom Gäste-

führer nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig, so-

weit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Füh-

rung nicht beeinträchtigen. Etwaige Gewährleistungsansprüche des Gastes 

bzw. des Auftraggebers im Falle solcher Änderungen wesentlicher Leistungen 

bleiben unberührt 

3.6. Angaben zur Dauer von Führungen sind Circa-Angaben. 

3.7. Für Witterungsverhältnisse und deren Auswirkungen auf vereinbarte Füh-

rungen gilt: 

a) Soweit im Einzelfall nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, finden die 

vereinbarten Führungen bei jedem Wetter statt.  

b) Witterungsgründe berechtigen demnach den Gast, bzw. den Auftraggeber 

nicht zum kostenlosen Rücktritt bzw. zur Kündigung bezüglich des Vertrages 

mit dem Gästeführer. Dies gilt nur dann nicht, wenn durch die Witterungsver-

hältnisse Körper, Gesundheit oder Eigentum des Gastes bzw. der Teilnehmer 

des Auftraggebers an der Führung so erheblich beeinträchtigt werden, dass 

die Durchführung für den Gast bzw. den Auftraggeber und seine Teilnehmer 

objektiv unzumutbar ist. 

c) Liegen solche Verhältnisse bei Führungsbeginn vor oder sind vor dem Füh-

rungsbeginn für dessen vereinbarten Zeitpunkt objektiv zu erwarten,, so bleibt 

es sowohl dem Gast bzw. dem Auftraggeber und dem Gästeführer bzw. der 

STMG als dessen Vertreter vorbehalten, den Vertrag über die Gästeführung 

ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. 

d) Im Falle einer solchen Kündigung durch den Gästeführer bzw. die STMG 

als dessen Vertreter bestehen keine Ansprüche des Gastes bzw. des Auftrag-

gebers auf Erstattung von Kosten, insbesondere Reise- und Übernachtungs-

kosten, es sei denn, dass diesbezüglich vertragliche oder gesetzliche Ansprü-

che des Gastes bzw. des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Aufwen-

dungsersatz begründet sind. 

4. Preise, Zahlung, Umbuchung 

4.1. Die vereinbarten Preise schließen die Durchführung der Gästeführung und 

zusätzlich ausgeschriebener oder vereinbarter Leistungen ein. Eintrittsgelder, 

Verpflegungskosten sowie Beförderungskosten mit öffentlichen und privaten 

Verkehrsmitteln, Stadtpläne, Prospekte, Museumsführer, Kosten von Führun-

gen innerhalb der im Rahmen der Gästeführungen besuchten Sehenswürdig-

keiten sind nur dann im vereinbarten Preis eingeschlossen, wenn sie unter den 

Leistungen der Gästeführung ausdrücklich aufgeführt oder zusätzlich verein-

bart sind. 

4.2. Für die Bezahlung gilt: 

a) Die STMG wird als Vermittler im Rahmen der Bezahlungsvorgänge als In-

kassobevollmächtigte des Gästeführers tätig. 

b) Sowohl bei Turnusführungen, als auch für Auftragsführungen wird grund-

sätzlich Vorauskasse durch den Gast bzw. den Auftraggeber nach Maßgabe 

der nachfolgenden Bestimmungen vereinbart. 

c) Bei Turnusführungen kann die Zahlung im Ladenlokal der STMG („i-Punkt“), 

mit Kreditkarte, mit EC-Karte oder per Bankeinzug erfolgen. Zahlungen mit EC-

Karte sind bei telefonischen Buchungen nicht möglich. Barzahlungen an den 

Gästeführern selbst sind nur nach entsprechender Vereinbarung in Ausnah-

mefällen möglich. 

d) Bei Auftragsführungen kann die STMG nach Vertragsabschluss (Zugang 

der Buchungsbestätigung beim Auftraggeber) eine Anzahlung i.H.v.20% des 

Gesamtpreises der Führung sowie eine Restzahlung oder - unter Verzicht auf 

eine Anzahlung - die gesamte Zahlung 4 Wochen vor Führungsbeginn zur Zah-

lung fällig stellen. Eine Anzahlung bzw. sonstige Zahlungen vor Führungsbe-

ginn sind nicht zu leisten, wenn in der Buchungsbestätigung/Rechnung aus-

drücklich vermerkt ist, dass die Bezahlung nach der Führung oder in bar vor 

Beginn an den Gästeführern erfolgt. In diesem Fall kann die Zahlung aus-

schließlich durch Überweisung oder per Kreditkarte geleistet werden. 

e) Zahlungen aus dem Ausland haben grundsätzlich spesen- und gebührenfrei 

für die STMG zu erfolgen. 

4.3. Ist der Gästeführer zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und 

in der Lage und besteht seitens des Gastes bzw. des Auftraggebers gegen-

über dem Gästeführer bzw. der STMG kein gesetzliches oder vertragliches 

Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht, sind der Gästeführer bzw. die 

STMG als dessen Vertreter, soweit vereinbarte Zahlungen trotz Mahnung mit 

angemessener Fristsetzung nicht innerhalb des vereinbarten Fälligkeitszeit-

raums gezahlt werden, berechtigt, vom Dienstvertrag über die Gästeführung 

bzw. dem Vermittlungsvertrag zurückzutreten und den Gast bzw. den Auftrag-

geber mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 7 dieser Bedingungen zu belas-

ten. Diese Rechte stehen dem Gästeführer bzw. STMG nicht zu, wenn der 

Gast bzw. Auftraggeber den Zahlungsverzug nicht zu vertreten hat. 

4.4. Umbuchungen; Änderungen der Rechnungsanschrift 

a) Der Gast bzw. der Auftraggeber werden darauf hingewiesen, dass bei Ver-

trägen über Gästeführungen kein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf 

Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Termins der Führung, die Uhrzeit, 

des Ausgangs- bzw. Abfahrtortes und des Zielortes der Führung (Umbuchung) 

besteht). 

b) Sofern in Ausnahmefällen eine Umbuchung möglich ist, kann die kann die 

STMG die Durchführung einer Umbuchung 6 Werktage vor Führungsbeginn 

von einem mit dem Gast bzw. dem Auftraggeber im Einzelfall zu vereinbaren-

den Bearbeitungsentgelts abhängig machen. 

c) Später als 6 Werktage vor Führungsbeginn ist grundsätzlich keine Umbu-

chung mehr möglich, sondern nur eine Kündigung des Dienstleistungsvertra-

ges mit dem Gästeführer gemäß Ziffer 6. dieser Bedingungen und gleichzeiti-

ger Neubuchung. 

d) Für Änderungen der Rechnungsanschrift gelten die Regelungen in Ziff. b) 

und c) entsprechend. 

5. Nichtinanspruchnahme von Leistungen 

5.1. Nehmen der Gast, bzw. der Auftraggeber die vereinbarten Leistungen, 

ohne dass dies vom Gästeführer oder der STMG zu vertreten ist, insbesondere durch Nichtanreise bzw. Nichtantritt der Führung ohne Kündigung des Vertrages, ganz oder teilweise nicht in Anspruch, obwohl der Gästeführer zur Leistungserbringung bereit und in der Lage ist, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen. 

5.2. Für die vereinbarte Vergütung gilt die gesetzliche Regelung (§ 615 S. 1 

und 2 BGB): 

a) Die vereinbarte Vergütung ist zu bezahlen, ohne dass ein Anspruch auf 

Nachholung der Gästeführung besteht. 

b) Der Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen 

anrechnen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige 

Verwendung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen bös-

willig unterlässt. 

6. Kündigung und Rücktritt durch den Gast, bzw. den Auftraggeber 

6.1. Bei Turnusführungen ist ein Kündigungs- und Rücktrittsrecht grundsätzlich 

ausgeschlossen. Insoweit gelten die Bestimmungen in Ziff. 5.1 und 5.2. ent-

sprechend. 

6.2. Für Auftragsführungen gilt: 

a) Der Auftraggeber kann den Vertrag mit dem Gästeführer nach Vertragsab-

schluss bis zum 6. Werktag vor dem vereinbarten Leistungsbeginn kostenfrei 

kündigen. Die Kündigung bedarf keiner bestimmten Form. Eine Kündigung in 

Textform wird jedoch dringend empfohlen. Für die vorstehenden Frist ist der 

Zugang der Kündigungserklärung des Gastes bzw. des Auftraggebers bei der 

STMG zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten Geschäftszeiten maß-

geblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an die STMG als Vertreter 

des Gästeführers zu richten. 

b) Bei einer Kündigung durch den Auftraggeber, die vom 5. bis zum 3. Werktag 

vor Führungsbeginn erfolgt, wird seitens der STMG ein Bearbeitungsentgelt 

i.H.v. 20% des vereinbarten Gesamtpreises der Führung berechnet, welches 

auch entsprechende Ansprüche des Gästeführers im Zusammenhang mit der 

Kündigung des Dienstvertrages mit diesem abgilt. Dem Auftraggeber bleibt es 

vorbehalten, dem Gästeführer bzw. der STMG nachzuweisen, dass diesen 

kein oder ein wesentlich geringerer Ausfall bzw. Kosten entstanden sind. In 

diesem Fall hat der Auftraggeber nur die jeweils geringeren Aufwendungen 

bzw. Kosten zu ersetzen. 

c) Bei einer Kündigung später als 3 Werktage vor Führungsbeginn und am Tag 

der Führung selbst wird die volle vereinbarte Vergütung zahlungsfällig. Der 

Gästeführer hat sich jedoch auf die Vergütung ersparte Aufwendungen anrech-

nen zu lassen sowie eine Vergütung, die er durch eine anderweitige Verwen-

dung der vereinbarten Dienstleistungen erlangt oder zu erlangen böswillig un-

terlässt. Ersparte Aufwendungen in Bezug auf Zusatzleistungen zur Führung, 

insbesondere den Kosten eines Bustransports, Verpflegung, Getränke, Ein-

trittsgelder usw. sind jedoch vom Gästeführer bzw. der STMG an den Auftrag-

geber nur insoweit zu erstatten, als gegenüber den jeweiligen Leistungsträgern 

ein gesetzlicher oder vertraglicher Anspruch auf Erstattung bzw. Rückvergü-

tung besteht und von diesen auch tatsächlich erlangt werden kann. 

6.3. Für die vorstehenden Fristen ist der Zugang der Kündigungserklärung des 

Auftraggebers bei der STMG zu deren veröffentlichten und/oder mitgeteilten 

Geschäftszeiten maßgeblich. Kündigungserklärungen sind ausschließlich an 

die STMG als Vertreter des Gästeführers zu richten. 

6.4. Durch die vorstehenden Kündigungsregelungen bleiben gesetzliche oder 

vertragliche Kündigungsrechte des Gastes bzw. des Auftraggebers im Falle 

von Mängeln der Dienstleistungen des Gästeführers bzw. der Vermittlungsleis-

tungen der STMG sowie sonstige gesetzliche Gewährleistungsansprüche un-

berührt. 

7. Kündigung wegen Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bei Turnusführungen 

7.1. Der Gästeführer bzw. die STMG als dessen rechtsgeschäftlicher Vertreter 

können den Vertrag über die Durchführung der Gästeführung bei Turnusfüh-

rungen kündigen, wenn eine ausgeschriebene Mindestteilnehmerzahl nicht er-

reicht wird. 

7.2. Die STMG ist verpflichtet, den Gast sofort zu informieren, sobald feststeht, 

dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und die Führung nicht 

durchgeführt wird. 

7.3. Im Falle einer Absage hat der Gast das Recht, an der gleichen Führung 

zu einem anderen Zeitpunkt teilzunehmen. Wünscht der Gast dies nicht, wird 

der gezahlte Preis der Führung sofort zurückerstattet. Weitergehende Ansprü-

che, insbesondere bezüglich der Kosten einer An- und Abreise sind ausge-

schlossen, soweit die Absage nicht durch den Gästeführer oder die STMG zu 

vertreten ist. 

8. Haftung des Gästeführers und der STMG; Versicherungen 

8.1. Für die Haftung der STMG wird auf 1.3 dieser Bedingungen verwiesen. 

8.2. Eine Haftung des Gästeführers ist unbeschränkt, 

- soweit der Schaden aus der Verletzung einer wesentlichen Pflicht resultiert, 

deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt 

erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks ge-

fährdet 

- soweit der Schaden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der 

Gesundheit resultiert. 

Im Übrigen ist die Haftung des Gästeführers beschränkt auf Schäden, die 

durch den Gästeführer oder dessen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob 

fahrlässig verursacht wurden.  

8.3. Der Gästeführer haftet nicht für Leistungen, Maßnahmen oder Unterlas-

sungen von Verpflegungsbetrieben, Einrichtungen, Trägern von Sehenswür-

digkeiten oder sonstigen Angeboten, die im Rahmen der Führung besucht wer-

den, es sei denn, dass für die Entstehung des Schadens eine schuldhafte 

Pflichtverletzung des Gästeführers ursächlich oder mitursächlich war. 

8.4. Den Teilnehmern von Turnusführungen sowie den Auftraggebern 

und Teilnehmern von Auftragsführungen wird der Abschluss einer Rei-

serücktrittskostenversicherung dringend empfohlen. Eine solche Reise-

rücktrittskostenversicherung ist im Preis der Gästeführungen nicht ein-

geschlossen. 

9. Führungszeiten, Pflichten des Gastes bzw. des Auftraggebers 

9.1. Für Turnusführungen gilt, dass diese zu den vereinbarten Zeiten durch-

geführt werden und eine Verschiebung des Beginns bzw. eine Wartezeit des 

Gästeführers auf das Eintreffen von Gästen auch dann nicht in Betracht kommt, wenn diese unverschuldet am pünktlichen Erscheinen gehindert sind. 

9.2. Für Auftragsführungen gilt: 

a) Der Gast bzw. der Auftraggeber ist gehalten, bei der Buchung oder recht-

zeitig vor dem verein-barten Termin der Führung eine Mobilfunknummer anzu-

geben, unter der mit ihm im Falle außergewöhnlicher Ereignisse Kontakt auf-

genommen werden kann. Die STMG wird dem Auftraggeber bzw. einer be-

nannten Person im Regelfall ebenfalls eine entsprechende Mobilfunknummer 

des ausführenden Gästeführers mitteilen. 

b) Vereinbarte Führungszeiten sind pünktlich einzuhalten. Sollten die Teilneh-

mer des Auftraggebers verspäten, so ist er verpflichtet, diese Verspätung dem 

Gästeführer spätestens bis zum Zeitpunkt des vereinbarten Beginns der Füh-

rung mitzuteilen und den voraus- sichtlichen Zeitpunkt des verspäteten Eintref-

fens zu benennen. Der Gästeführer kann einen verspäteten Beginn der Füh-

rung ablehnen, wenn die Verschiebung objektiv unmöglich oder unzumutbar 

ist, insbesondere wenn dadurch Folgeführungen oder anderweitige zwingende 

geschäftliche oder private Termine des Gästeführers nicht eingehalten werden 

können. Verschiebungen von mehr als 30 Minuten berechtigen den Gästefüh-

rer generell zur Absage der Führung. In diesem Fall gilt für den Vergütungsan-

spruch des Gästeführers die Regelung in Ziff. 6 dieser Bedingungen entspre-

chend. 

9.3. Der Gast, bzw. der Beauftragte des Auftraggebers sind verpflichtet, etwa-

ige Mängel der Führung und der vereinbarten Leistungen sofort gegenüber 

dem Gästeführer anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Etwaige sich aus man-

gelhaften oder unvollständigen Leistungen des Gästeführers ergebenden An-

sprüche entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt. 

9.4. Zu einem Abbruch, bzw. einer Kündigung der Führung nach Beginn der 

Führung sind der Gast, bzw. der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die 

Leistung des Gästeführers erheblich mangelhaft ist und diese Mängel trotz ent-

sprechender Mängelrüge nicht abgestellt werden. Im Falle eines nicht gerecht-

fertigten Abbruchs, bzw. einer Kündigung besteht kein Anspruch auf Rücker-

stattung. Gewährleistungsansprüche des Gastes bzw. des Auftraggebers im 

Falle einer mangelhaften Durchführung der Gästeführung bleiben hiervon un-

berührt. 

10. Besondere Regelungen im Zusammenhang mit Pandemien (insb. 

dem Corona-Virus) 


10.1. Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Leistungen durch den 

Gästeführer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen 

Leistungszeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht 

werden. 

10.2.  Die Parteien vereinbaren ausdrücklich, dass im Rahmen dieser Verein-

barung ein Kündigungsrecht aufgrund Leistungsänderungen aufgrund behörd-

licher Auflagen zur Durchführung von Gästeführungen ausgeschlossen ist, so-

weit Gästeführungen nicht allgemein zum Leistungszeitpunkt behördlich ver-

boten sind. 

10.3. Der Kunde erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelun-

gen oder -beschränkungen des Gästeführers bei der Inanspruchnahme von 

Leistungen (insb. das evtl. Tragen eine Mund-Nasen-Schutzes) zu beachten; 

dies gilt auch, soweit im Rahmen der Leistungen Einrichtungen Dritter (z.B. 

Museen, Ausstellungen, Veranstaltungen, Sportstätten, Gastronomie oder 

sonstige Einrichtungen) besucht werden und für den Besuch dort besondere 

Zugangs-Anforderungen gelten. Im Falle von auftretenden typischen Krank-

heitssymptomen erklärt sich der Kunde einverstanden, den Gästeführer bzw. 

Anbieter unverzüglich verständigen 

10.4. Der Vertrag wird ausdrücklich unter dem Rücktrittsvorbehalt des Gäste-

führers vereinbart, dass die vereinbarte Maximalanzahl der Teilnehmer zum 

Zeitpunkt der Leistungserbringung nach denen für die Gästeführung geltenden 

behördlichen Auflagen jederzeit zulässig ist. 

11. Hinweis zur alternativen Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 

11.1. Der Gästeführer ist im Falle der Geltendmachung von Ansprüchen durch 

den Gast wegen vermeintlich nicht ordnungsgemäßer Erbringung der vertrag-

lichen Leistungen um eine zügige und kulante Erledigung bemüht. Aufgrund 

entsprechender gesetzlicher Verpflichtung wird jedoch darauf hingewiesen, 

dass weder der Gästeführer, noch die STMG als Vermittler an einer Einrich-

tung oder Institutionen zur außergerichtlichen Streitbeilegung bzw. Schlichtung 

beteiligt sind. Es wird gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO darauf hingewiesen, dass 

die Europäische Kommission eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter 

https://ec.europa.eu/consumers/odr/ breitstellt. Beachten Sie jedoch bitte 

unbedingt, dass die Kontaktierung dieser Plattform die Pflicht zur Anzeige ver-

meintlicher Mängel bzw. der vertraglichen Leistungen des Gästeführers wäh-

rend der Führung nicht ersetzt.  

11.2. Für Gäste bzw. Auftraggeber, die keinen allgemeinen Wohn- bzw. Ge-

schäftssitz in einem Land der Europäischen Union oder in der Schweiz haben 

wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis die ausschließliche Gel-

tung des deutschen Rechts vereinbart. 

11.3. Soweit eine vollständige Bezahlung vor Ort an den Gästeführer bzw. die 

STMG vereinbart ist, sind Erfüllungsort und Gerichtsstand der Ort der Gäste-

führung. 

11.4. Der Gast, bzw. der Auftraggeber können Klagen gegen den Gästeführer, 

bzw. die STMG nur an deren allgemeinen Gerichtsstand erheben. 

11.5. Für Klagen des Gästeführers, bzw. der STMG gegen den Gast, bzw. den 

Auftraggeber ist der allgemeine Gerichtsstand des Gastes, bzw. des Auftrag-

gebers maßgeblich. Ist der Auftraggeber Kaufmann oder eine juristische Per-

son des öffentlichen oder privaten Rechts oder haben der Gast, bzw. der Auf-

traggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland, so ist ausschließlicher 

Gerichtsstand für Klagen des Gästeführers, bzw. der STMG deren Wohn- bzw. 

Geschäftssitz. 

© Diese Geschäftsbedingungen sind urheberrechtlich geschützt.  

Noll | Hütten | Dukic Rechtsanwälte, München | Stuttgart, 2006 – 2023 

Vermittlerin der Gästeführungen ist:  

Stuttgart-Marketing GmbH, 

HR-Nr. HRB 15709, Registergericht: Amtsgericht Stuttgart, 

Geschäftsführer: Armin Dellnitz, Martin Rau 

Rotebühlplatz 25, 70178 Stuttgart 

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